Obdachloser auf dem Bahnhof

Heute lag in einem Bahnhof auf einer Bank, ein Obdachloser. Er war wohl ein wenig müde und schien zu schlafen. Nach den blauen Lippen zu urteilen lag er die Nacht sicherlich nicht in einem warmen Bett! Auch haben sich an den sichtbaren Körperteilen bereits erste Frostbeulen gebildet.

Bereits nach kurzer Zeit kam die Polizei und hat den Herren abgeführt. Er wurde zum Wagen geleitet, wo seine Personalien aufgenommen wurden. Die ganze Zeit über beschwerte er sich, was er denn nun falsch gemacht habe. Er war sich keiner Schuld bewußt.

Aber warum wurde der Obdachlose nun eigentlich verhaftet? Ganz einfach! Er hat gegen § 4 Absatz 4 der Beförderungsbedingungen verstoßen:

Bahnsteige dürfen nur zum sofortigen Fahrtantritt betreten werden. Nach Beendigung der Fahrt ist der Bahnhof unverzüglich zu verlassen. Das bloße Verweilen im Bahnhofsbereich (einschließlich der Zugangsbauwerke) ist nicht gestattet. Zuwiderhandlungen werden nach Maßgabe des § 123 StGB verfolgt.

Paragraph § 123 StGB spricht von Hausfriedensbruch, der auf Antrag auch geahndet wird.

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